Satzung

Satzung des Vereins „Das finnische Buch“

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Das finnische Buch“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Das finnische Buch e. V.“.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zwischen Deutschland und Finnland. Zur Erfüllung des Vereinszwecks fördert der Verein durch geeignete Maßnahmen und Informationen das gegenseitige Interesse an Sprache und Kultur, z. B. durch Lesungen, kulturelle Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit über finnische Literatur und finnischdeutsche Beziehungen.
  2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt keine politischen und religiösen Zeile und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenvorsitzende
  3. Ehrenmitglieder

§ 4 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab 14 Jahren oder jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Beitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§ 5 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied

  1. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. freiwilligen Austritt,
    2. Ausschluss aus dem Verein oder
    3. Tod des Mitglieds
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet alle drei Jahre, möglichst im ersten Quartal, statt.
  2. Die Hauptversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 6 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Hauptversammlung wird von der/vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter nach Wahl der Hauptversammlung geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Hauptversammlung aus ihrer Mitte die/den Versammlungsleiter/in.
  5. Die Hauptversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Es wird geheim abgestimmt, wenn dies von mindestens 20 % der anwesenden Stimmen verlangt wird.
  9. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei
    Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Mehrheit des Vorstandes darf nicht aus Ersatzmitgliedern bestehen.
  6. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Hauptversammlung zu berichten.
  7. Über die Entlastung des Vorstands entscheidet die Hauptversammlung.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und Auslagen.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüferinnen/-prüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/-prüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die „Deutsch-Finnische Gesellschaft e. V.“ und an das „Finnland-Institut in Deutschland“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 02.04.2010 beschlossen und am 22.11.2010 geändert.